Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.04.1962

Rechtsprechung
   BGH, 23.03.1962 - I ZR 138/60   

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https://dejure.org/1962,575
BGH, 23.03.1962 - I ZR 138/60 (https://dejure.org/1962,575)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1962 - I ZR 138/60 (https://dejure.org/1962,575)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1962 - I ZR 138/60 (https://dejure.org/1962,575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 542
  • GRUR 1962, 461
  • DB 1962, 671
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.1958 - I ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.03.1962 - I ZR 138/60
    Solche Verlosungen werden ebenso wie Gratispreisausschreiben (vgl. BGH GRUR 1959, 138 - Italienische Note; BGH GRUR 1959, 544 - Modeschau), bei denen vielfach auch das Los ohne eigene Leistung des Bewerbers über den Gewinn entscheidet, erst unzulässig, wenn besondere erschwerende Umstände hinzutreten, die den Einsatz dieses aleatorischen Werbemittels unlauter erscheinen lassen.
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 8/56

    Heilmittelvertrieb

    Auszug aus BGH, 23.03.1962 - I ZR 138/60
    In ihr könnt jedoch das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck, so daß die gegebene Verallgemeinerung hingenommen werden konnte (vgl. BGH GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelwerbung).
  • BGH, 13.07.1959 - I ZR 96/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.03.1962 - I ZR 138/60
    Solche Verlosungen werden ebenso wie Gratispreisausschreiben (vgl. BGH GRUR 1959, 138 - Italienische Note; BGH GRUR 1959, 544 - Modeschau), bei denen vielfach auch das Los ohne eigene Leistung des Bewerbers über den Gewinn entscheidet, erst unzulässig, wenn besondere erschwerende Umstände hinzutreten, die den Einsatz dieses aleatorischen Werbemittels unlauter erscheinen lassen.
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93

    Eis & Dynamit I - Getarnte Werbung, Feuer

    Demgemäß sind Werbemaßnahmen, die sich nicht als solche, sondern als Maßnahmen scheinbar anderer, objektiverer Art darstellen, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in zahlreichen Fällen beanstandet worden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.3.1962 - I ZR 138/60, GRUR 1962, 461, 464 f. = WRP 1962, 233 - Werbeveranstaltung mit Filmvorführung; BGH, Urt. v. 7.6.1967 - Ib ZR 34/65, GRUR 1968, 382, 384 = WRP 1967, 363 - Favorit II; BGHZ 50, 1, 3 [BGH 10.01.1968 - Ib ZR 43/66] - Pelzversand; BGHZ 81, 247, 250 f. - Getarnte Werbung I; BGHZ 110, 278, 291 - Werbung im Programm; BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II; BGH, Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 162/92, GRUR 1994, 823, 824 = WRP 1994, 816 - Preisrätselgewinnauslobung II).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, wie sie anscheinend selbst nicht verkennt, durch einen Wettbewerbsverstoß einen rechtswidrigen Störzustand geschaffen, indem sie ihren Fotowettbewerb zu Teilnahmebedingungen ankündigte, die sowohl in der ursprünglichen als auch in der abgewandelten Gestalt unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbswidrigen psychologischen Kaufzwanges gemäß § 1 UWG zu beanstanden waren (vgl. BGH GRUR 1959, 138, 139, 141 - Schaufensterwettbewerb; 1962, 461, 465 - Werbeveranstaltung; Baumbach-Hefermehl, UWG, 9. Aufl., Anm. 122 zu § 1).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 303/88

    Freizeitveranstaltung - Vorsprung durch Rechtsbruch; Haustürwiderrufsgesetz -

    Gerade diese ist für den Teilnahmeentschluß des Eingeladenen und die Einschätzung des Charakters der Veranstaltung durch das Publikum erfahrungsgemäß häufig von besonderer Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.1962 - I ZR 138/60, GRUR 1962, 461, 464, 465 = WRP 1962, 233, 234 - Werbeveranstaltung mit Filmvorführung; Urt. v. 8.2.1980 - I ZR 22/78, GRUR 1980, 724, 726, 727 = WRP 1980, 255, 258 - Grand Prix; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 26 Rdn. 40, 41 m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1981 - I ZR 96/79

    Getarnte Werbung

    Sie erscheint allein deshalb schon rechtlich nicht unbedenklich, da der Bundesgerichtshof früher - wenn auch bei anderen Fallgestaltungen - angenommen hat, daß Werbung wettbewerbswidrig sei, wenn sie in einer Form betrieben werde, durch die dem Verkehr ihr wahrer Charakter verborgen bleibe und der Eindruck vermittelt werde, daß es sich dabei um Veranstaltungen oder Meinungsäußerungen Dritter handele (vgl. BGH GRUR 1962, 461, 464, 465 - Werbeveranstaltung mit Filmvorführung - GRUR 1968, 382, 384 - Favorit II -).
  • BGH, 21.10.1966 - Ib ZR 104/64

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer unlauteren Werbung - Anforderungen an die

    In diesem rechtlichen Ausgangspunkt, in dem das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt (vgl. BGH GRUR 1962, 461, 465 - Werbeveranstaltung mit Filmvorführung), wird das Berufungsurteil von der Revision nicht angegriffen.

    Entgegen der Ansicht der Revision verstößt eine Gratisverlosung zu Werbezwecken unter dem Gesichtspunkt der Irreführung des Publikums nicht nur dann gegen § 1 UWG, wenn dabei - wie in dem Falle der Entscheidung BGH GRUR 1962, 461, 465 - ein Irrtum über den Charakter der Veranstaltung als Werbeveranstaltung oder über die Höhe der Gewinnchancen erweckt wird.

  • BGH, 27.01.1967 - Ib ZR 21/65

    Verteilung von Werbekarten für ein Waschgerät durch Briefkasteneinwurf -

    Es hat sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen, derzufolge Gratisverlosungen, die als reine Aufmerksamkeitswerbung ein Unternehmen oder eine Ware bekanntmachen sollen, in der Werbung für den Besuch einer Werbeveranstaltung angekündigt werden dürfen (BGH GRUR 1962, 461, 465 m.w.Nachw. - Werbeveranstaltung mit Filmvorführung; vgl. Baumbach-Hefermehl 9. Aufl. UWG § 1 Anm. 102).

    Soweit aber im Berufungsurteil in diesen Zusammenhang die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 1962, 461 - Werbeveranstaltung mit Filmvorführung - angeführt ist, bedarf es zumal wegen der darauf sich beziehenden Ausführungen der Revision zur Vermeidung von Mißverständnissen einer Klarstellung.

  • OLG München, 29.10.1992 - 29 U 5830/91

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit bezahlter Werbung in Kinospielfilmen; Anspruch

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  • BGH, 10.10.1985 - I ZR 240/83

    Verkaufsfahrten

    Diese Besonderheiten lassen es geboten erscheinen, strenge Anforderungen an die Art und Weise zu stellen, in der in der Werbung der Charakter der Verkaufsfahrt und ihre Einzelumstände zur Vermeidung einer Irreführung verdeutlicht werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 1962 - I ZR 138/60, GRUR 1962, 461, 464 ff. = WRP 1962, 233 - Film-Werbeveranstaltung).
  • BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63

    Kleenex

    Das aber ist keine Besonderheit der Beurteilung dieser speziellen Werbemethode, sondern entspricht der bisherigen Rechtsprechung, die sowohl für die Verteilung von Originalware, als auch für die im Rahmen der sogenannten reinen Aufmerksamkeitswerbung erfolgende unentgeltliche Zuwendung an Kunden stets maßgeblich auf die gesamten Umstände des einzelnen Falle abgestellt hat (BGH GRUR 1959, 138, 139 - Italienische Note; 1959, 544 - Modenschau; 1962, 461, 465 - Werbeveranstaltung).
  • OLG Hamburg, 25.11.1993 - 3 U 1/92

    Wettbewerbswidrigkeit von Wirtschaftswerbung in einem Kinofilm

    Aus der vom OLG München herangezogenen BGH-Entscheidung (GRUR 1962, 461, - Werbeveranstaltung mit Filmvorführung) ist nach Auffassung des Senats Derartiges nicht zu entnehmen.
  • BGH, 16.03.1973 - I ZR 20/72

    Schatzjagd

  • BGH, 03.12.1971 - I ZR 46/69

    Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen das Zugabewesen - Bewertung einer

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Rechtsprechung
   BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,523
BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61 (https://dejure.org/1962,523)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1962 - I ZB 4/61 (https://dejure.org/1962,523)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1962 - I ZB 4/61 (https://dejure.org/1962,523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 107
  • NJW 1962, 1347
  • MDR 1962, 542
  • GRUR 1962, 456
  • DB 1962, 801
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.11.1960 - I ZR 110/59

    Warenzeichen für Exportwaren

    Auszug aus BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61
    Wenn auch das Wort "ungeachtet" nunmehr durch das in diesem Zusammenhang vielleicht nicht so klare Wort "trotz" ersetzt worden war, so ist doch die vom Reichsgericht zu den älteren Gesetzesfassungen ausgesprochene Rechtsmeinung mit vollem Recht als allein dem Gesetz entsprechend dann auch zu der neueren Gesetzesfassung sowohl vom Reichsgericht selbst (GRUR 1943, 89, 91) als auch vom Bundesgerichtshof (GRUR 1954, 346, 347 - Strahlenkranz - GRUR 1957, 499, 503 - Wipp - BGHZ 34, 1, 3 [BGH 17.11.1960 - I ZR 110/59] /4 - Mon Cheri -) und vom Schrifttum (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Rdn. 6 zu § 6 WZG; Busse, Warenzeichengesetz 3. Aufl. § 6 Anm. 5; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 6. Kap. Rdn. 6; Tetzner, Warenzeichengesetz § 6 Rdn. 11) weiterhin vertreten worden.

    Die Verteilung der Aufgaben auf das Patentamt und die ordentlichen Gerichte ist jedoch seit jeher sowohl für das Patent- und das Gebrauchsmusterrecht als auch insbesondere für das Warenzeichenrecht kennzeichnend (vgl. BGHZ 34, 1, 4 [BGH 17.11.1960 - I ZR 110/59] - Mon Cheri - und die Amtliche Begründung zum Sechsten Überleitungsgesetz B I "zu Nr. 27" 3 a "Rechtsbeschwerdeverfahren", abgedr. BlPMZ 1961, 140, 156).

  • BVerwG, 13.06.1959 - I C 66.57
    Auszug aus BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61
    Das Verwaltungsgericht meint, das Reichsgericht habe - in dem Urteil JW 1936, 2879/2880 - die Entscheidungen des Patentamts im Widerspruchsverfahren (§§ 5, 6 WZG) über die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen und die Warengleichartigkeit ohne gesetzliche Grundlage als mit Feststellungswirkung ausgestattet betrachtet und habe daraus - in dem Urteil GRUR 1943, 89/91 - die nach dem heutigen Rechtszustand, insbesondere nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1959 (BVerwGE 8, 350 = NJW 1959, 1507) nicht mehr vertretbare Auslegung des § 6 Abs. 2 WZG hergeleitet, daß die vorausgegangene Entscheidung des Patentamts im Fall einer Klage nach § 6 Abs. 2 WZG für die ordentlichen Gerichte bindend sei.
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 33/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61
    Wenn auch das Wort "ungeachtet" nunmehr durch das in diesem Zusammenhang vielleicht nicht so klare Wort "trotz" ersetzt worden war, so ist doch die vom Reichsgericht zu den älteren Gesetzesfassungen ausgesprochene Rechtsmeinung mit vollem Recht als allein dem Gesetz entsprechend dann auch zu der neueren Gesetzesfassung sowohl vom Reichsgericht selbst (GRUR 1943, 89, 91) als auch vom Bundesgerichtshof (GRUR 1954, 346, 347 - Strahlenkranz - GRUR 1957, 499, 503 - Wipp - BGHZ 34, 1, 3 [BGH 17.11.1960 - I ZR 110/59] /4 - Mon Cheri -) und vom Schrifttum (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Rdn. 6 zu § 6 WZG; Busse, Warenzeichengesetz 3. Aufl. § 6 Anm. 5; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 6. Kap. Rdn. 6; Tetzner, Warenzeichengesetz § 6 Rdn. 11) weiterhin vertreten worden.
  • BGH, 30.03.1954 - I ZR 153/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61
    Wenn auch das Wort "ungeachtet" nunmehr durch das in diesem Zusammenhang vielleicht nicht so klare Wort "trotz" ersetzt worden war, so ist doch die vom Reichsgericht zu den älteren Gesetzesfassungen ausgesprochene Rechtsmeinung mit vollem Recht als allein dem Gesetz entsprechend dann auch zu der neueren Gesetzesfassung sowohl vom Reichsgericht selbst (GRUR 1943, 89, 91) als auch vom Bundesgerichtshof (GRUR 1954, 346, 347 - Strahlenkranz - GRUR 1957, 499, 503 - Wipp - BGHZ 34, 1, 3 [BGH 17.11.1960 - I ZR 110/59] /4 - Mon Cheri -) und vom Schrifttum (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Rdn. 6 zu § 6 WZG; Busse, Warenzeichengesetz 3. Aufl. § 6 Anm. 5; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 6. Kap. Rdn. 6; Tetzner, Warenzeichengesetz § 6 Rdn. 11) weiterhin vertreten worden.
  • RG, 02.12.1896 - I 230/96

    Tragweite eines unter der Herrschaft des Markenschutzgesetzes vom 30. November

    Auszug aus BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61
    Es beruhte deshalb nicht auf freier Gesetzesauslegung, sondern auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes, wenn das Reichsgericht nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil JW 1936, 2879/2880 (= GRUR 1936, 961, 970), sondern auch schon in mehreren früheren Urteilen (z.B. RGZ 38, 73; 97, 90; GRUR 1926, 77, 79) ausgesprochen hat, die im Widerspruchsverfahren vom Patentamt getroffene Feststellung der Übereinstimmung (oder Verwechslungsfähigkeit) des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen sei auch für das ordentliche Gericht im Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WZG bindend.
  • RG, 04.11.1919 - II 129/19

    Vorratszeichen.

    Auszug aus BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61
    Es beruhte deshalb nicht auf freier Gesetzesauslegung, sondern auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes, wenn das Reichsgericht nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil JW 1936, 2879/2880 (= GRUR 1936, 961, 970), sondern auch schon in mehreren früheren Urteilen (z.B. RGZ 38, 73; 97, 90; GRUR 1926, 77, 79) ausgesprochen hat, die im Widerspruchsverfahren vom Patentamt getroffene Feststellung der Übereinstimmung (oder Verwechslungsfähigkeit) des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen sei auch für das ordentliche Gericht im Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WZG bindend.
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Es geht nicht an, daß rechtskräftige Entscheidungen immer wieder mit der Behauptung neu überprüft werden könnten, die zugrundeliegende Entscheidung sei falsch, und ihre Vollstreckung habe einen Aufopferungstatbestand geschaffen (vgl. dazu schon BGHZ 36, 379; 37, 113 [BGH 27.04.1962 - I ZR 4/61]/120).
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

    Wenn die Zeichenübereinstimmung ohne Berücksichtigung der Benutzungslage bejaht wird, würde dem Anmelder in dem Umfange, in dem eine patentamtliche Prüfung im Hinblick auf die Besonderheit des patentamtlichen Verfahrens nicht stattgefunden hat, d.h. zur Geltendmachung des Einflusses der ungeprüft gebliebenen Benutzungslage auf Kennzeichnungskraft und Verwechslungsgefahr, der Weg der Eintragungsbewilligungsklage nach § 6 WZG offen gehalten werden müssen, dem zur Entlastung des Widerspruchsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen ist; denn die für das Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage geltende Bindung des Prozeßgerichts an die im patentamtlichen Verfahren getroffene Entscheidung über die Zeichenübereinstimmung (vgl. BGHZ 37, 107 - Germataler Sprudel) kann sinnvoller Weise nur so weit bestehen, wie im patentamtlichen Verfahren die Zeichenübereinstimmung überhaupt geprüft und darüber entschieden werden konnte.
  • BGH, 09.12.1974 - III ZR 145/72

    Ersatzansprüche - Schriftliche Anmeldung - Unterschrift

    Der A n tra g i s t d e s h a lb k e in e r e c h t s g e s c h ä f t l i c h e , in s b e s o n d e re g e s t a l te n d e , E rk lä ru n g , so n d e rn e in e V e rfa h re n sh a n d lu n g ( v g l . S e n a t s u r t e i l vom 26. F e b ru a r 1962 - I I I ZR 4/61 - S . 11, zum A nm eld ev erfah ren n ach A r t. 8 Abs. 6 d es F in a n z v e r t r a g e s ; v g l. au ch BGH NJW 1961, 1 5 2 9 ).
  • BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64

    Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Gerade angesichts der Bindung der ordentlichen Gerichte an die Feststellung der Zeichenübereinstimmung im Widerspruchsverfahren (vgl. BGHZ 37, 107 - Germataler Sprudel) müßten in diesem Verfahren notwendigerweise alle Gesichtspunkte geprüft werden, die für den Schutzbereich eines Widerspruchszeichens mitbestimmend seien.
  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZB 30/62

    Widerspruch gegen Warenzeicheneintragung

    An einer solchen Möglichkeit fehlt es aber für den im Widerspruchsverfahren unterlegenen Anmelder, da das ordentliche Gericht im Streit über sein Eintragungsbewilligungsbegehren (§ 6 Abs. 2 WZG) grundsätzlich an die im Widerspruchsverfahren getroffene Feststellung der Zeichenübereinstimmung gebunden ist (BGHZ 37, 107 - Germataler Sprudel).
  • BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78

    Anspruch auf Einwilligung zur Löschung eines Warenzeichens - Von der

    Es entspricht zwar anerkannter Rechtsprechung, daß die Erhebung der auf zeichenrechtliche Gründe gestützten Eintragungsbewilligungsklage grundsätzlich die vorherige Entscheidung des Deutschen Patentamts im Widerspruchsverfahren über die Zeichenübereinstimmung voraussetzt, da die im Widerspruchsverfahren getroffene Feststellung der Übereinstimmung (oder Verwechslungsfähigkeit) des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen für das ordentliche Gericht im Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage nach § 6 Abs. 2 S. 2 WZG bindend ist (BGH GRUR 1957, 499, 503 - Wipp; 1962, 456, 457 - Germataler Sprudel).
  • BGH, 25.06.1965 - Ib ZB 1/64

    Zeichenrechtliches Widerspruchsverfahren

    Diese Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten auf das Patentamt (Patentgericht) und die ordentlichen Gerichte ist sachgemäß und für das Warenzeichenrecht kennzeichnend (BGHZ 37, 107, 111) [BGH 27.04.1962 - I ZR 4/61]; sie war auch vom Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen so gewollt, um die Stellung des älteren Zeicheninhabers gegenüber dem Versuch eines Eingriffs in seine Rechte zu verstärken (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen, BlfPMZ 1894/95 S. 22, 33) und die Zuständigkeit zwischen Patentamt und Gerichten möglichst zweckentsprechend und klar abzugrenzen (Bericht der XII. Kommission über den Entwurf eines Gesetzes zum Schütze der Warenbezeichnungen, a.a.O. S. 41, 45).
  • BGH, 16.11.1962 - I ZB 12/62

    Rechtsmittel

    München vom 16. Oktober 1959 - GRUR 1960, 191 - und vom 15. Januar 1960 - MittDPatAnw 1960, 117 - [daß der erkennende Senat in einer gleichliegenden dritten Sache - GRUR 1962, 456, Germataler Sprudel - diesen beiden Entscheidungen nicht gefolgt ist, beruht auf anderen Gründen]; gegen die Entscheidung vom 16. Oktober 1959 allerdings auch die Berufungsentscheidung Bayer. VGH E NF 13, 123).
  • BGH, 09.10.1970 - I ZR 1/69

    Zeichenmäßige Benutzung der Bezeichnung "Nerz" für Haarspray - Verletzung des

    Eine diesen Grundsatz bestätigende (hier jedoch nicht einschlägige) Ausnahme bildet auf Grund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Eintragungsbewilligungsklage des § 6 Abs. 2 Satz 2 WZG (vgl. BGHZ 34, 1 [BGH 17.11.1960 - I ZR 110/59] /3/4 - Mon Chéri; 37, 107/110 - Germataler Sprudel).
  • BGH, 19.10.1966 - Ib ZB 9/65

    Übereinstimmung des Zeichens "Stute" mit dem zweiten Widerspruchszeichen "Hengst"

    Anders als die positive Feststellung der Zeichenübereinstimmung (vgl. dazu BGHZ 37, 107 - Germataler Sprudel) bindet jedoch die negative Feststellung der Nichtübereinstimmung die Gerichte nicht in anderen Verfahren (vgl. Busse, 3. Aufl. Anm. 5 zu § 6 und Anm. 3 zu § 11 WZG; v. Gramm, Anm. 2 zu § 6 und Anm. 13 zu § 11 WZG; vgl. auch BGH GRUR 1957, 499, 502 f - Wipp; für den Fall eines Rechtsstreites über die Benutzung eines Zeichens BGH GRUR 1954, 346 - Strahlenkranz) und hindert daher nicht, daß der Widersprechende in einem gerichtlichen Verfahren, wie z.B. der zeichen- oder außerzeichenrechtlichen Löschungsklage weiterhin Rechte aus den im Widerspruchsverfahren erfolglos gebliebenen Zeichen herleiten kann.
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